Regulations for Infantry
1. Präambel

Diese Regulation soll den Darstellungsgruppen der Infantry behilflich sein in der Darstellung einer möglichst authentischen Infantry-Einheit. Die darin enthaltenen Vorschriften sind relativ locker gefaßt, damit jede belegbare Einzeldarstellung auch einen Platz darin findet. Änderungen und Verbesserungen zu dieser Regulation können jährlich beim Workshop des 1st Confederate Battalion beantragt, besprochen und umgesetzt werden.

2. Organisation
2.1. Die Basiseinheit für die Darstellung bildet die Company. Diese wird im Normalfall von einer geschlossenen Darstellungsgruppe gebildet. Die Company hat eine Mindeststärke von 20 Mann, anzustreben sind jedoch 25-30 Mann pro Company.
2.2. Die Dienstgrade innerhalb der Company werden von dieser in Eigenverantwortung bestimmt. In einer Company von mindestens 20 Mann dürfen folgende Dienstgrade vorhanden sein:
1 x Captain 1 x Lieutenant 1 x 1st Sergeant 1 – 2 Sergeants 2 – 4 Corporals
Bei 30 Mann darf ein zweiter Lieutenant dazukommen. Die vorgegebene Mindestanzahl der Dienstgrade darf nicht unterschritten werden.
2.3. Darstellungsgruppen, welche noch nicht dazu in der Lage sind, eine eigenständige Company ins Felde zu führen, werden mit anderen Gruppen für die Dauer einer Veranstaltung zu Companies zusammen-gelegt. Die Gestaltung der Dienstgrade bezieht sich in diesem Falle auf die zusammengeschlossene Company, und muß innerhalb der zusam-men-gelegten Gruppen im Einvernehmen geregelt werden.

3. Bewaffnung
3.1. Infantry Companies waren normalerweise mit Dreibandwaffen ausgerüstet, daher wird diese Bewaffnung auch im 1st Confederate Battalion vorge-schrieben. Einzelpersonen können Zweibandwaffen führen, diese müssen jedoch bei der Aufstellung der Company im vorderen Glied stehen, da das Schießen aus dem hinteren Glied mit einer Zweibandwaffe problematisch sein kann.
3.2. Für bestimmte Szenarien, besonders der frühen Kriegsmonate, kann hierzu eine Ausnahme gemacht werden. Darstellungsgruppen die belegen können, daß ihre Einheit zu einem bestimmtem Zeitpunkt mit Zweibandwaffen ausgerüstet war, können bei Reenactments mit einem entsprechenden Szenario komplett Zweibandwaffen führen, falls vorhanden.
3.3. Zivile Waffen, wie z.B. Hawken Rifles usw., sind unerwünscht. Falls vereinzelt vorhanden, müssen diese mindestens die Länge einer Zweibandwaffe haben.
3.4. Kavalleriekarabiner, Artillery Musketoons usw. sind bei der Infantry nicht gestattet.
3.5. Bei Paraden, Vorbeimärschen usw. dürfen Bajonette aufgepflanzt werden. Während der Darstellung ist das Aufpflanzen der Bajonette generell verboten, außer bei abgesprochenen Einzeldarstellungen, die vom Battalion Commander freigegeben werden. Die Bajonette müssen in festen Lederscheiden mit Metallspitze geführt werden. Die Metallspitze darf innenliegend sein. Bei fehlender Spitze der Bajonettscheide darf das Bajonett nicht mitgeführt werden!
3.6. Bowie-Messer, Beile usw. dürfen generell mitgeführt werden, müssen jedoch gegen Herausfallen aus der Scheide gesichert werden, notfalls mit einem Lederband oder Ähnliches in der Scheide festgebunden werden.
3.7. Revolver dürfen nur bei 1861er Darstellungen von Mannschaften und Unteroffizieren mitgeführt werden. In diesem Falle dürfen die Revolver jedoch nicht in einem militärischen Holster, sondern in einem zivilen Holster oder durch das Koppel gesteckt geführt werden. Offiziere dürfen grundsätzlich Revolver und Säbel tragen.
3.8. Pulverladungen für Langwaffen dürfen die damals üblichen Ladungen nicht überschreiten. Empfohlen wird 65 Grain für Waffen im Kaliber .58“. Hierbei sind jedoch die Vorgaben des Veranstalters unbedingt zu beachten, die von dieser Vorgabe abweichen können.
3.9. Geladen wird ohne Ladestock und ohne Papier oder andere Verdämmung. Lediglich die Sergeants dürfen während der Darstellung einen Ladestock ziehen, um eine fehlgeladene Muskete hinter der Linie freizukriegen.

4. Uniformierung und Ausrüstung
4.1. Da die neusten Erkenntnisse belegen, daß konföderierte Einheiten relativ regelmäßig mit Uniformen versorgt wurden, sollten die Jacken der Darstellungsgruppen innerhalb der eigenen Einheit überwiegend gleich sein. Der Schnitt soll sich nach dem Schnitt des für die dargestellte Einheit zuständigen Depot richten. Stoff und Farbe können variieren. Bunte Milizuniformen oder Ähnliches sind nur bei 1861er Darstellungen zulässig und müssen belegt werden.
4.2. Die persönliche Ausrüstung muß folgende Teile beinhalten:
Patronentasche aus festem Leder, verschließbar, im authentischen Schnitt, mit oder ohne Schulterriemen Feldflasche nach authentischem Vorbild, keine Western-, Wehrmachts- oder ähnlichen Flaschen. Deckenrolle oder Tornister nach authentischem Vorbild. Alle weiteren Ausrüstungsteile sind dem Einzelnen freigestellt, müssen jedoch authentisch sein.

5. Ausbildungsvorschrift
5.1. Company Drill erfolgt gemäß Hardee’s „Rifle & Light Infantry Tactics“.
5.2. Battalion Drill erfolgt gemäß Dal Bello, „Parade, Inspection & Evolutions“.

6. Schlußwort
Für die Einhaltung der o.g. Vorschriften sind die Darstellungsgruppenleiter bzw. die Captains der Companies verantwortlich. Die Vorschriften wurden im Auftrage des jährlichen Workshops des 1st Confederate Battalion erstellt und etwaige Änderungen bzw. Ergänzungen können nur durch dieses Gremium verfügt bzw. in Auftrag gegeben werden.